LPB III
LPB III
Plans
traße
(H
erbert
-Klos
e-Stra
ße)
Plans
traße
(H
erbert
-Klos
e-Stra
ße)
Naherholungsweg
Bebauungsplan Nr. 68
Beba
uung
splan
Nr.
12
3m
20m
5m8m
5m
5m8m
5m
5m8m
5m
3m
5m
5m8m
5m
3m
45m
5m8m
5m
3m 4m
3m
3m 4m
3m
10m
3m
3m10
m3m
3m6m
3m6m
17m
5m
11m5m
Bergstraße
Bergstraße
BergstraßeBe
rgstra
ße
Lange Berg
Sünnenkamp
Handorfer Straße - L 851
Herbe
rt-Klos
e-Stra
ße
8115
7992
806
803
79131
7984
7987
79126
113
7991
7979
8122
7989
79127
7990
7985
7981
817
8127
7977
8112
762
751
7980
815
818
819
7982
804
798679
88
805
7978
7994
117
8113
8116
8128
7861
7862
7866
7874
7867
7868
7863
7869
7870
7864
7871
7865 78
72
7873
7882
7859
7860
7856
7857
7883
7884
18
35
31
7
8
5
19
49A
2929A
23
11A
27
37
6
10
41
9A
43
11
49
47A47
5
14
12
45
33
21
9
1
25
17
13 9
15
16
39
WA / 2 Wo
0,3 I
o E
TF: 1, 2, 3.1, 4, 5, 6
WA / 2 Wo
0,3 I
o E
TF: 1, 2, 3.2, 4, 5, 6
20
19
24
17
22
Erns
t-Böh
m-Str
aße
7
18 11
9
15
13
34
30
23
Erns
t-Böh
m-S
traße
Herbe
rt-Klos
e-Stra
ße
38
29
31
36
28
M. 1 : 5.000
Gemeinde Holdorf
M. 1 : 50.000
M. 1 : 1.000
Bebauungsplan Nr. 72"Herbert-Klose-Straße"im Ortsteil Langenberg
Gemarkung HoldorfFlur 10
Gemeinde Holdorf
mit örtlichen Bauvorschriften
Planzeichenerklärung gem. PlanZV Textliche Festsetzungen
Örtliche Bauvorschriften
1. Es gilt die Baunutzungsverordnung von 1990 in der Fassung vom 11. Juni 2013.
2. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde, (z. B. Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch in geringen Spuren) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1NDenkmalSchG meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat Archäologie - Stützpunkt Oldenburg unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
3. Das auf den privten Grundstücken anfallende überschüssige Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern. Für die Einleitung des nicht verunreinigten Niederschlags- wassers in das Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer ist vom Grundstückseigentümer eine Erlaubnis gem. § 10 NWG beim Amt für Wasserwirtschaft des Landkreises zu beantragen.
Hinweise
1. Geltungsbereich
Diese örtliche Bauvorschrift gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72. Sie gilt nicht für Garagen gemäß §12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß §14 BauNVO sowie für unter- geordnete Bauteile.
2. Dachform und -neigung
Zulässig sind nur Sattel-, Walm- und Pultdächer mit Neigungswinkeln zwischen 20° und 50°.
1. Garagen und Stellplätze gemäß § 12 BauNVO
Garagen gemäß §12 BauNVO müssen zu der sie erschließenden Straßenverkehrsfläche einen Mindestabstand von 5 m und zu den sonstigen Straßenverkehrsflächen einen Mindestabstand von 1 m einhalten.
2. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO sind zwischen den Straßenbegrenzungs- linien und den straßenseitigen Baugrenzen nicht zulässig.
3. Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO
Die zulässige Grundfläche darf durch die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO je nach der Nummer der zugeordneten textlichen Festsetzung wie folgt überschritten werden: - 3.1: um 30 % - 3.2: um 40 %
4. Führung von Versorgungsleitungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Versorgungsleitungen unterirdisch zu verlegen.
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Die Baugrundstücke sind an der nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze entlang des Waldes lückenlos mit einem Zaun, einer Mauer oder einer geschnittenen Hecke einzufrieden.
6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Im Lärmpegelbereich III sind für Schlafräume mit der L 851 (Handorfer Straße) zugewandten Fenstern schalldämpfende Lüftungseinrichtungen vorzusehen, wenn sie keine Lüftungs- möglichkeit zu einer der L 851 abgewandten Gebäudeseite haben. Die Lüftungseinrichtungen müssen mit einem Schalldämmmaß R’w von mindestens 35 dB ausgestattet sein.
Bebauungsplan Nr. 72"Herbert-Klose-Straße"im Ortsteil Langenbergmit örtlichen Bauvorschriften
Maßstab 1 : 1.000
0,3 Grundflächenzahl
I Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
2. Maß der baulichen Nutzung
3. Bauweise, BaugrenzenOffene Bauweise
4. Verkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
o
höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden2 Wo
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, hier:
nur Einzelhäuser zulässigBaugrenze
E
WA
Straßenverkehrsfläche
5. Flächen für die Abfallentsorgung
Stellplätze für Abfallbehälter
Präambel
Der Rat der Gemeinde Holdorf hat in seiner Sitzung am 25.10.2016 dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 12.11.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom 21.11.2016 bis 23.12.2016 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Holdorf, den 28.02.2017
_____________________________ (Siegel) Bürgermeister
4. Öffentliche Auslegung
Der Rat der Gemeinde Holdorf hat in seiner Sitzung am ___________ dem vereinfacht geänderten Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB mit Schreiben vom __________ Gele- genheit zur Stellungnahme bis zum __________ gegeben.
Holdorf, den ___________
_____________________________ (Siegel) Bürgermeister
5. Vereinfachte Änderung nach öffentlicher Auslegung
Der Rat der Gemeinde Holdorf hat den Bebauungsplan Nr. 72 mit örtlichen Bauvorschriften nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 28.02.2017 als Satzung (§ 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen.
Holdorf, den 28.02.2017
_____________________________ (Siegel) Bürgermeister
6. Satzungsbeschluss
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ist gemäß § 10 BauGB am ___________ in der Olden- burgischen Volkszeitung bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan Nr. 72 ist damit am ___________ rechtsverbindlich geworden.
Holdorf, den ___________
_____________________________ (Siegel) Bürgermeister
7. In-Kraft-Treten
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungs-planes ist die Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften beim Zustandekommen des Bebauungs-planes nicht geltend gemacht worden.
Holdorf, den ___________
_____________________________ (Siegel) Bürgermeister
8. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungs- planes sind Mängel der Abwägung nicht geltend gemacht worden.
Holdorf, den ___________
_____________________________ (Siegel) Bürgermeister
9. Mängel der Abwägung
Verfahrensvermerke
Der Rat der Gemeinde Holdorf hat in seiner Sitzung am 13.10.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 08.07.2016 ortsüblich bekanntgemacht.
Holdorf, den 28.02.2017
_____________________________ (Siegel) Bürgermeister
1. Aufstellungsbeschluss
2. Planunterlage
3. Entwurf und Verfahrensbetreuung
Datum der Planzeichnung / -änderung:Vorentwurf: 06.07.2016 Entwurf: 11.11.2016 Satzungsexemplar: 28.02.2017
Kartengrundlage: LiegenschaftskarteMaßstab: 1:1000
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und
Katasterverwaltung
© 2015:Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,
Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg, Katasteramt Vechta
Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschafts- katasters und weist die städtebaulich bedeutsamen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom Dez. 2015). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei.
Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.
Vechta, den ___________
Katasteramt Vechta
_____________________________Unterschrift
Dipl.-Ing. Anette PollmannRaum- und Umweltplanung
Dipl.-Ing. Anette PollmannMühlenstraße 1826340 Zetel / NeuenburgTel.: 04452 / 948529Fax: 04452 / 948528
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des § 84 der Niedersächsischen Bauordnung und des § 58 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Holdorf diesen Bebauungsplan Nr. 72, bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden / untenstehenden textlichen Festsetzungen sowie den nebenstehenden / untenstehenden örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Holdorf, den 28.02.2017
_____________________________ (Siegel) Bürgermeister
Verkehrsberuhigter Bereich
6. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- kungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
LPB ... Lärmpegelbereich ...
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes
TF: ... gemäß textlicher Festsetzung Nummer ...
Satzungsbeschluss§ 10 (1) BauGB
BP [B-Plan]B-PlanzeichnungÜ-Plan BP DGKÜ-Plan BP TK