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BP 72 Herbert-Klose-Straße 28.02 - Holdorf · Herbert-Klose-Straße 38 29 31 36 28 M. 1 : 5.000...

Date post: 19-Oct-2020
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LPB III LPB III Planstraße (Herbert-Klose-Straße) Planstraße (Herbert-Klose-Straße) Naherholungsweg Bebauungsplan Nr. 68 Bebauungsplan Nr. 12 3m 20m 5m 8m 5m 5m 8m 5m 5m 8m 5m 3m 5m 5m 8m 5m 3m 45m 5m 8m 5m 3m 4m 3m 3m 4m 3m 10m 3m 3m 10m 3m 3m 6m 3m 6m 17m 5m 11m 5m Bergstraße Bergstraße Bergstr Bergstraße Lange Berg enkamp Handorfer Straße - L 851 Herbert-Klose-Straße 81 15 79 92 80 6 80 3 79 131 79 84 79 87 79 126 113 79 91 79 79 79 89 79 127 79 90 79 85 79 81 81 7 81 27 79 77 81 76 2 75 1 79 80 81 5 81 8 81 9 79 82 80 4 79 86 79 88 80 5 79 78 79 94 81 13 81 16 81 28 78 61 78 62 78 66 7 7 78 67 78 68 78 63 78 69 78 70 78 64 78 71 78 65 78 72 78 73 78 82 59 78 60 56 78 57 78 83 78 84 35 31 7 8 5 19 29 29A 23 11A 27 37 6 10 41 9A 43 11 47A 47 14 12 45 33 21 9 1 25 17 13 9 15 16 39 WA / 2 Wo 0,3 I o E TF: 1, 2, 3.1, 4, 5, 6 WA / 2 Wo 0,3 I o E TF: 1, 2, 3.2, 4, 5, 6 19 24 17 22 Ernst-Böhm-Straße 15 34 30 23 Ernst-Böhm-Straße Herbert-Klose-Straße 38 29 31 36 28 M. 1 : 5.000 Gemeinde Holdorf M. 1 : 50.000 M. 1 : 1.000 Bebauungsplan Nr. 72 "Herbert-Klose-Straße" im Ortsteil Langenberg Gemarkung Holdorf Flur 10 Gemeinde Holdorf mit örtlichen Bauvorschriften Planzeichenerklärung gem. PlanZV Textliche Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften 1. Es gilt die Baunutzungsverordnung von 1990 in der Fassung vom 11. Juni 2013. 2. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde, (z. B. Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch in geringen Spuren) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 NDenkmalSchG meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat Archäologie - Stützpunkt Oldenburg unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 3. Das auf den privten Grundstücken anfallende überschüssige Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern. Für die Einleitung des nicht verunreinigten Niederschlags- wassers in das Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer ist vom Grundstückseigentümer eine Erlaubnis gem. § 10 NWG beim Amt für Wasserwirtschaft des Landkreises zu beantragen. Hinweise 1. Geltungsbereich Diese örtliche Bauvorschrift gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72. Sie gilt nicht für Garagen gemäß §12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß §14 BauNVO sowie für unter- geordnete Bauteile. 2. Dachform und -neigung Zulässig sind nur Sattel-, Walm- und Pultdächer mit Neigungswinkeln zwischen 20° und 50°. 1. Garagen und Stellplätze gemäß § 12 BauNVO Garagen gemäß §12 BauNVO müssen zu der sie erschließenden Straßenverkehrsfläche einen Mindestabstand von 5 m und zu den sonstigen Straßenverkehrsflächen einen Mindestabstand von 1 m einhalten. 2. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO sind zwischen den Straßenbegrenzungs- linien und den straßenseitigen Baugrenzen nicht zulässig. 3. Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO Die zulässige Grundfläche darf durch die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO je nach der Nummer der zugeordneten textlichen Festsetzung wie folgt überschritten werden: - 3.1: um 30 % - 3.2: um 40 % 4. Führung von Versorgungsleitungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Versorgungsleitungen unterirdisch zu verlegen. 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Die Baugrundstücke sind an der nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze entlang des Waldes lückenlos mit einem Zaun, einer Mauer oder einer geschnittenen Hecke einzufrieden. 6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Im Lärmpegelbereich III sind für Schlafräume mit der L 851 (Handorfer Straße) zugewandten Fenstern schalldämpfende Lüftungseinrichtungen vorzusehen, wenn sie keine Lüftungs- möglichkeit zu einer der L 851 abgewandten Gebäudeseite haben. Die Lüftungseinrichtungen müssen mit einem Schalldämmmaß R’w von mindestens 35 dB ausgestattet sein. Bebauungsplan Nr. 72 "Herbert-Klose-Straße" im Ortsteil Langenberg mit örtlichen Bauvorschriften Maßstab 1 : 1.000 0,3 Grundflächenzahl I Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet 2. Maß der baulichen Nutzung 3. Bauweise, Baugrenzen Offene Bauweise 4. Verkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie o höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 2 Wo Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, hier: nur Einzelhäuser zulässig Baugrenze E WA Straßenverkehrsfläche 5. Flächen für die Abfallentsorgung Stellplätze für Abfallbehälter Präambel Der Rat der Gemeinde Holdorf hat in seiner Sitzung am 25.10.2016 dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 12.11.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom 21.11.2016 bis 23.12.2016 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Holdorf, den 28.02.2017 _____________________________ (Siegel) Bürgermeister 4. Öffentliche Auslegung Der Rat der Gemeinde Holdorf hat in seiner Sitzung am ___________ dem vereinfacht geänderten Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB mit Schreiben vom __________ Gele- genheit zur Stellungnahme bis zum __________ gegeben. Holdorf, den ___________ _____________________________ (Siegel) Bürgermeister 5. Vereinfachte Änderung nach öffentlicher Auslegung Der Rat der Gemeinde Holdorf hat den Bebauungsplan Nr. 72 mit örtlichen Bauvorschriften nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 28.02.2017 als Satzung 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Holdorf, den 28.02.2017 _____________________________ (Siegel) Bürgermeister 6. Satzungsbeschluss Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ist gemäß § 10 BauGB am ___________ in der Olden- burgischen Volkszeitung bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan Nr. 72 ist damit am ___________ rechtsverbindlich geworden. Holdorf, den ___________ _____________________________ (Siegel) Bürgermeister 7. In-Kraft-Treten Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungs- planes ist die Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften beim Zustandekommen des Bebauungs- planes nicht geltend gemacht worden. Holdorf, den ___________ _____________________________ (Siegel) Bürgermeister 8. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungs- planes sind Mängel der Abwägung nicht geltend gemacht worden. Holdorf, den ___________ _____________________________ (Siegel) Bürgermeister 9. Mängel der Abwägung Verfahrensvermerke Der Rat der Gemeinde Holdorf hat in seiner Sitzung am 13.10.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 08.07.2016 ortsüblich bekanntgemacht. Holdorf, den 28.02.2017 _____________________________ (Siegel) Bürgermeister 1. Aufstellungsbeschluss 2. Planunterlage 3. Entwurf und Verfahrensbetreuung Datum der Planzeichnung / -änderung: Vorentwurf: 06.07.2016 Entwurf: 11.11.2016 Satzungsexemplar: 28.02.2017 Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Maßstab: 1:1000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2015: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg, Katasteramt Vechta Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschafts- katasters und weist die städtebaulich bedeutsamen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom Dez. 2015). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Vechta, den ___________ Katasteramt Vechta _____________________________ Unterschrift Dipl.-Ing. Anette Pollmann Raum- und Umweltplanung Dipl.-Ing. Anette Pollmann Mühlenstraße 18 26340 Zetel / Neuenburg Tel.: 04452 / 948529 Fax: 04452 / 948528 Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des § 84 der Niedersächsischen Bauordnung und des § 58 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Holdorf diesen Bebauungsplan Nr. 72, bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden / untenstehenden textlichen Festsetzungen sowie den nebenstehenden / untenstehenden örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Holdorf, den 28.02.2017 _____________________________ (Siegel) Bürgermeister Verkehrsberuhigter Bereich 6. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- kungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes LPB ... Lärmpegelbereich ... Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes TF: ... gemäß textlicher Festsetzung Nummer ... Satzungsbeschluss § 10 (1) BauGB
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  • LPB III

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    Naherholungsweg

    Bebauungsplan Nr. 68

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    M. 1 : 5.000

    Gemeinde Holdorf

    M. 1 : 50.000

    M. 1 : 1.000

    Bebauungsplan Nr. 72"Herbert-Klose-Straße"im Ortsteil Langenberg

    Gemarkung HoldorfFlur 10

    Gemeinde Holdorf

    mit örtlichen Bauvorschriften

    Planzeichenerklärung gem. PlanZV Textliche Festsetzungen

    Örtliche Bauvorschriften

    1. Es gilt die Baunutzungsverordnung von 1990 in der Fassung vom 11. Juni 2013.

    2. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde, (z. B. Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch in geringen Spuren) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1NDenkmalSchG meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat Archäologie - Stützpunkt Oldenburg unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

    3. Das auf den privten Grundstücken anfallende überschüssige Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern. Für die Einleitung des nicht verunreinigten Niederschlags- wassers in das Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer ist vom Grundstückseigentümer eine Erlaubnis gem. § 10 NWG beim Amt für Wasserwirtschaft des Landkreises zu beantragen.

    Hinweise

    1. Geltungsbereich

    Diese örtliche Bauvorschrift gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72. Sie gilt nicht für Garagen gemäß §12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß §14 BauNVO sowie für unter- geordnete Bauteile.

    2. Dachform und -neigung

    Zulässig sind nur Sattel-, Walm- und Pultdächer mit Neigungswinkeln zwischen 20° und 50°.

    1. Garagen und Stellplätze gemäß § 12 BauNVO

    Garagen gemäß §12 BauNVO müssen zu der sie erschließenden Straßenverkehrsfläche einen Mindestabstand von 5 m und zu den sonstigen Straßenverkehrsflächen einen Mindestabstand von 1 m einhalten.

    2. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO

    Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO sind zwischen den Straßenbegrenzungs- linien und den straßenseitigen Baugrenzen nicht zulässig.

    3. Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO

    Die zulässige Grundfläche darf durch die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO je nach der Nummer der zugeordneten textlichen Festsetzung wie folgt überschritten werden: - 3.1: um 30 % - 3.2: um 40 %

    4. Führung von Versorgungsleitungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB

    Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Versorgungsleitungen unterirdisch zu verlegen.

    5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

    Die Baugrundstücke sind an der nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze entlang des Waldes lückenlos mit einem Zaun, einer Mauer oder einer geschnittenen Hecke einzufrieden.

    6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

    Im Lärmpegelbereich III sind für Schlafräume mit der L 851 (Handorfer Straße) zugewandten Fenstern schalldämpfende Lüftungseinrichtungen vorzusehen, wenn sie keine Lüftungs- möglichkeit zu einer der L 851 abgewandten Gebäudeseite haben. Die Lüftungseinrichtungen müssen mit einem Schalldämmmaß R’w von mindestens 35 dB ausgestattet sein.

    Bebauungsplan Nr. 72"Herbert-Klose-Straße"im Ortsteil Langenbergmit örtlichen Bauvorschriften

    Maßstab 1 : 1.000

    0,3 Grundflächenzahl

    I Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

    1. Art der baulichen Nutzung

    Allgemeines Wohngebiet

    2. Maß der baulichen Nutzung

    3. Bauweise, BaugrenzenOffene Bauweise

    4. Verkehrsflächen

    Straßenbegrenzungslinie

    o

    höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden2 Wo

    Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, hier:

    nur Einzelhäuser zulässigBaugrenze

    E

    WA

    Straßenverkehrsfläche

    5. Flächen für die Abfallentsorgung

    Stellplätze für Abfallbehälter

    Präambel

    Der Rat der Gemeinde Holdorf hat in seiner Sitzung am 25.10.2016 dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 12.11.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom 21.11.2016 bis 23.12.2016 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

    Holdorf, den 28.02.2017

    _____________________________ (Siegel) Bürgermeister

    4. Öffentliche Auslegung

    Der Rat der Gemeinde Holdorf hat in seiner Sitzung am ___________ dem vereinfacht geänderten Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB mit Schreiben vom __________ Gele- genheit zur Stellungnahme bis zum __________ gegeben.

    Holdorf, den ___________

    _____________________________ (Siegel) Bürgermeister

    5. Vereinfachte Änderung nach öffentlicher Auslegung

    Der Rat der Gemeinde Holdorf hat den Bebauungsplan Nr. 72 mit örtlichen Bauvorschriften nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 28.02.2017 als Satzung (§ 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen.

    Holdorf, den 28.02.2017

    _____________________________ (Siegel) Bürgermeister

    6. Satzungsbeschluss

    Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ist gemäß § 10 BauGB am ___________ in der Olden- burgischen Volkszeitung bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan Nr. 72 ist damit am ___________ rechtsverbindlich geworden.

    Holdorf, den ___________

    _____________________________ (Siegel) Bürgermeister

    7. In-Kraft-Treten

    Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungs-planes ist die Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften beim Zustandekommen des Bebauungs-planes nicht geltend gemacht worden.

    Holdorf, den ___________

    _____________________________ (Siegel) Bürgermeister

    8. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

    Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungs- planes sind Mängel der Abwägung nicht geltend gemacht worden.

    Holdorf, den ___________

    _____________________________ (Siegel) Bürgermeister

    9. Mängel der Abwägung

    Verfahrensvermerke

    Der Rat der Gemeinde Holdorf hat in seiner Sitzung am 13.10.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 08.07.2016 ortsüblich bekanntgemacht.

    Holdorf, den 28.02.2017

    _____________________________ (Siegel) Bürgermeister

    1. Aufstellungsbeschluss

    2. Planunterlage

    3. Entwurf und Verfahrensbetreuung

    Datum der Planzeichnung / -änderung:Vorentwurf: 06.07.2016 Entwurf: 11.11.2016 Satzungsexemplar: 28.02.2017

    Kartengrundlage: LiegenschaftskarteMaßstab: 1:1000

    Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und

    Katasterverwaltung

    © 2015:Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,

    Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg, Katasteramt Vechta

    Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschafts- katasters und weist die städtebaulich bedeutsamen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom Dez. 2015). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei.

    Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.

    Vechta, den ___________

    Katasteramt Vechta

    _____________________________Unterschrift

    Dipl.-Ing. Anette PollmannRaum- und Umweltplanung

    Dipl.-Ing. Anette PollmannMühlenstraße 1826340 Zetel / NeuenburgTel.: 04452 / 948529Fax: 04452 / 948528

    Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des § 84 der Niedersächsischen Bauordnung und des § 58 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Holdorf diesen Bebauungsplan Nr. 72, bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden / untenstehenden textlichen Festsetzungen sowie den nebenstehenden / untenstehenden örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.

    Holdorf, den 28.02.2017

    _____________________________ (Siegel) Bürgermeister

    Verkehrsberuhigter Bereich

    6. Sonstige Planzeichen

    Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

    Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- kungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes

    LPB ... Lärmpegelbereich ...

    Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes

    TF: ... gemäß textlicher Festsetzung Nummer ...

    Satzungsbeschluss§ 10 (1) BauGB

    BP [B-Plan]B-PlanzeichnungÜ-Plan BP DGKÜ-Plan BP TK


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