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Klausur S 71StrafrechtWS 2009-2010Friedrich Toepel
• Frage 1: Strafbarkeit des A
• 1. Tatkomplex: Das „Match“
• I. § 223 I StGB durch Faustschlag auf M
• 1. obj. Tb.: 1. und 2. Alt. StGB +;
• keine „Fanadäquanz“: kein hinreichender örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit Fußballspiel
• 2.) subj. Tb.: Vorsatz +
• 3.) Rw: Einwilligung bei einvernehmlicher Massenschlägerei regelmäßig +;
• aber Verstoß gegen gute Sitten, § 228 StGB?
• Nach Rspr.:
• sittenwidrig = Körperverletzung wegen besonderen Gewichts des Rechtsgutsangriffs und Gefahrengrad für Leib und Leben des Opfers nicht von der Rechtsordnung hinnehmbar, BGHSt 49, 166, 170 f.;
• hier obj.: heftiger Faustschlag, aber keine gravierende Verletzung/Lebensgefahr des M;
• bei Einbeziehung des Zwecks der Körperverletzungshandlung kein anderes Ergebnis, nicht eindeutig sittenwidrig
• Auseinandersetzung einem Wettkampf in einer anerkannten Sportart gleichstellen
• im Ergebnis: Sittenwidrigkeit der Einwilligung und Strafbarkeit + oder Sittenwidrigkeit und Strafbarkeit –
• II. § 231 I StGB durch Tätlichkeiten während des „Match“
• 1.) obj. Tb.: Beteiligung an einer Schlägerei?
• a) Regeln, die eingehalten, nicht typisches Erscheinungsbild einer Schlägerei, die durch Ungeordnetheit und Unkalkulierbarkeit der Gefahr gekennzeichnet ist, daher vertretbar nach Musterlösung, obj. Tb. –;
• b) Gegenteil aber eher vertretbar wegen Charakters des § 231 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt
• 2.) subj. Tb.: Vorsatz +,
• 3.) obj. Bedingung der Strafbarkeit:
• a) Verursachung des Todes bei P war zwar kausal durch A herbeigeführt worden,
• b) aber: obj. Zurechenbarkeit erforderlich,
• schwere Folge des § 231 StGB muss auf spezifische Gefährlichkeit der Schlägerei zurückgehen.
• Herzinfarkt eines Passanten wegen Wahrnehmung der Schlägerei innerhalb des Schutzzwecks des § 231 StGB
• / Realisierung des von § 231 StGB missbiligten Risikos; Strafbarkeit insoweit -
• [Wer Einwilligung vor der objektiven Strafbarkeitsbedingung prüft, kann Strafbarkeit ablehnen wg. Einwilligung (bei entsprechender Interpretation des Rechtsguts des § 231 StGB, so dass Einwilligungsfähigkeit besteht]
• III. § 222 StGB durch Tätlichkeiten während des „Match“
• Obj. Zurechenbarkeit – ,
• scheitert am Schutzzweck wie unter II
• 2. Tatkomplex: Das Fußballspiel• I. § 187 StGB durch „Hoyzerrufe“• Obj. Tb.: • unwahre Tatsachenbehauptung
gegenüber Dritten;• objektiven Zurechenbarkeit?• =“fanadäquates Verhalten“)• Gegenteil vertretbar: Vorwurf
betrügerischen Verhaltens geht über das bei Fußballspielen Übliche hinaus.
• Wenn +, weiterprüfen:• subj Tb.: direkter Vorsatz des A: - er
kannte die Unwahrheit nicht sicher
• II. § 186 2. Alt. StGB durch „Hoyzerrufe“
• 1.) Obj. Tb.: • a) Tatsachenbehauptung gegenüber
Dritten• = hier sogar öffentlich entsprechend
der Qualifikation § 186 2. Alt.; • b) wieder Problem Fanadäquanz• [c) zusätzlich Mindermeinung
Wessels/Hettinger, Zaczyk: zumindest Sorgfaltswidrigkeit bezüglich Unwahrheit, danach möglich, Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen oder auch mit guter Begr. abzulehnen]
• 2.) Vorsatz: nach h. M. + (wenn nicht Ansicht unter 1 c gefolgt)
• 3.) Nach h. M. obj. Bedingung der Strafbarkeit: +,
• Wahrheitsbeweis kann von A nicht geführt werden.
• 4.) Rw.: § 193 StGB,• Tadel an einer gewerblichen Leistung
(Schiedsrichtertätigkeit), erforderlich nach h. M.:
• Prüfung der Lage in der dem Täter möglichen und zumutbaren Weise, hier eher: - (Gegenteil vertretbar bei guter Begr.)
• 5.) Irrtum des A, er habe Recht
• = Irrtum über die Reichweite des § 193 StGB (indirekter Verbotsirrtum), vermeidbar gem. § 17 S. 2 StGB
• (Vertretbar bei plausibler Begr.: Irrtum über das Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen des § 193 StGB,
• wenn er meint, er habe Recht und also sorgfältig geprüft, dann Erlaubnistatbestandsirrtum: zumindest Vorsatzschuld entfällt grdsätzlich,
• es kommt nur eine Formalbeleidigung §§ 186 iVm 193 a. E. StGB in Betracht,
• hier nicht gegeben ist der Begleitumstände wegen, Fußballspiel
• wer vermeidbaren Verbotsirrtum annimmt: Strafbarkeit gem. §§ 186 2. Alt., 17 S. 2 StGB +
• III. § 185 StGB durch „Hoyzerrufe“
• 1.) Obj. Tb.:
• a) Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten oder Betroffenem +,
• b) unberechtigte Herabsetzung: bei Tatsachenbehauptung nur, wenn die Behauptung unwahr ist (h. M.),
• nach Mindermeinung: Unwahrheit = Strafausschließungsgrund, hier + Fanadäquanz wie oben I und II
• 2.) Vorsatz: bezüglich Unwahrheit -, Tatbestandsirrtum nach h. M.
• a. A. Mindermeinung unter 1 b: Strafausschließungsgrund –, weil Aussage des A obj. unwahr
• 3.) Rw: selbe Probleme soeben, Strafbarkeit + oder -193 StGB,
• Tadel an einer gewerblichen Leistung (Schiedsrichtertätigkeit), erforderlich nach h. M.:
• Prüfung der Lage in der dem Täter möglichen und zumutbaren Weise, hier eher: - (Gegenteil vertretbar bei guter Begr.)
• 3. Tatkomplex: Abschluss der Wette
• I. § 263 I StGB durch Abgabe des Wettangebots gegenüber dem Angestellten z. N. T-Gesellschaft
• 1.) Obj. Tb.:
• a) Täuschung:
• über innere Tatsache, dass keine Kenntnis einer Manipulation
• durch konkludentes Verhalten
• aa) vom BGH bejaht, BGHSt 51, 165, 172 „Hoyzer“
– bb) Gegenteil vertretbar
– (Lit.: Verschweigen von Sonderwissen = typisches Risiko des Wettanbieters; Inhalt des konkludent Erklärten ist faktisch, nicht rechtlich zu bestimmen),
– wenn konkludente Täuschung abgelehnt, noch Täuschung durch Unterlassen prüfen:
– Garantstellung dann allenfalls auf Treu und Glauben stützbar, wenn man eine solche anerkennt (nur Rspr. und Mindermeinung)
– d) Vermögensverfügung: +, Annahme des Wettangebots
– e) Vermögensschaden: – aa) Zeitpunkt Abschluss des
Vertrags? BGH „Hoyzer“ +, konkrete Vermögensgefährdung, weil das Wettrisiko sich erheblich zugunsten des Wetters verschoben hat, erheblich höhere Chance auf den Wettgewinn („Quotenschaden“)
– bb) auch vertretbar: Auszahlung des Gewinns = Schaden
– (Differenz zwischen Gewinn bei normalem Wettverhalten und tatsächlichem Gewinn)
• aber: Unmittelbarkeit des Schadens durch Verfügung „Annahme des Wettangebots“? Problematisch)
• 2.) Subj. Tb.: • a) Vorsatz +;• b) Abs. rw Bereicherung:• A hat Anspruch auf Gewinn wegen
Vertrags; jedoch gem. § 123 BGB anfechtbar,
• im Widerspruch zur Rechtsordnung Strafbarkeit
• daher bei entspr. Begr. +
• II. §§ 263 I, 13 StGB durch Verschweigen der Kenntnis von Manipulationsabsichten gegenüber T-Gesellschaft z. N. T-Gesellschaft
• 1.) obj. Tb.:
• a) Täuschung: allenfalls Täuschung durch Unterlassen, Garantenstellung durch Ingerenz?
• Rechtswidriges Vorverhalten = Abgabe des Wettangebots,
• vertretbar,
– widerspricht aber Grundsatz, dass vertragliche Beziehung keine Garantenstellung begründen kann, wenn nicht besondere Vertrauensstellung des Vertragspartners
– hier -, bei Wettverträgen, vielmehr natürlicher Interessengegensatz der Vertragsparteien
– Ergebnis: beides Täuschung durch Unterlassen + oder – vertretbar,
– wenn +, weiterprüfen:
– b) Irrtum: +, sachgedankliches Mitbewusstsein (auch Irrtum – mangels Fehlvorstellung des Angstellten vertretbar, ignorantia E facti)
– c) Kausalität Täuschung-Irrtum: hier unproblemat., bei pflichtgem. s. rw Bereicherung: +
• Strafbarkeit daher bei entspr. Begr. +
• III. § 263 I StGB durch Einlösen des Wettscheins gegenüber dem Angestellten z. N. T-Gesellschaft
• (Nur dann relevant, wenn Täuschung unter 3. Tatkomplex I und II abgelehnt wurde)
• 1.) Obj. Tb.:
• a) Täuschung:
• aa) konkludent darüber, Einlösender habe sein Sonderwissen nicht vertragswidrig ausgenutzt?
– Nur wenn bereits konkludente Täuschung bei Abgabe des Wettangebots, dann aber ist diese nachfolgende Täuschung nicht mehr relevant
– bb) konkludente Behauptung, das Spiel sei ordnungsgemäß abgelaufen (unwahrscheinlich, aber noch vertretbar, Gegenteil, Täuschung -, natürlich auch vertretbar)
– b) Irrtum:– sachgedankliches Mitbewusstsein– eher noch schwächer als unter I und II
– c) Kausalität Täuschung-Irrtum: problemat. wie unter I.
– d) Vermögensverfügung: +, Auszahlung des Gewinns
• e) Vermögensschaden:• Schaden = Differenz zwischen Gewinn
bei normalem Wettverhalten und tatsächlichem Gewinn
• 2.) Subj. Tb.:• a) Vorsatz +• b) Abs. rw Bereicherung: A hat
Anspruch auf Gewinn wegen entsprechenden Vertrags
– c) Kausalität Täuschung-Irrtum: problemat. wie gem. § 123 BGB anfechtbarer Anspruch nur, wenn bereits im Wettangebot eine Täuschung gesehen wird,
• dann aber Konstruktion von III. überflüssig
• sonst allenfalls Wegfall der Geschäftsgrundlage,
• § 313 BGB denkbar; • Manipulationsfreiheit, oder zumindest
Unkenntnis davon, müsste dann Geschäftsgrundlage sein: beides, + oder -, vertretbar
• Frage 2:
• Zeugenerklärung unverwertbar, § 136a I, III 2 StPO
• Verwertungsverbot auch für Zeugen, § 69 III StPO;
• auch für Vernehmungen der Staatsanwaltschaft, § 161a I 2 StPO